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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 28.67   

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BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 28.67 (https://dejure.org/1968,41)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1968 - VIII C 28.67 (https://dejure.org/1968,41)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Oktober 1968 - VIII C 28.67 (https://dejure.org/1968,41)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennnung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Angriff einer feindlichen Armee aus freiwillig dienenden Soldaten - Einstellung zu dem Notwehrrecht des Staates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1970, 464
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 28.67
    Art. 4 Abs. 3 GG schützt nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf Grund einer Gewissensentscheidung des einzelnen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Frieden und Krieg schlechthin und allgemein ablehnt (BVerfGE 12, 45 [57, 58]).
  • BVerwG, 15.05.1963 - VII C 117.61

    Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers -

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 28.67
    Daher kann ein Wehrpflichtiger, der die Vernichtung von Menschen im Kriege zwar als sinnlos und unheilvoll ansieht, sich selbst aber für imstande hält, unter Umständen an der Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen, nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden (Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 13 = NJW 1963, 1994 = NZWehrr. 1964, 132).
  • BVerwG, 03.08.1962 - VII C 85.61
    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 28.67
    Die Verweigerung des Kriegsdienstes wird allein durch die Zielsetzung gerechtfertigt, daß das menschliche Leben unter keinen Umständen vernichtet werden dürfe (Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11).
  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 114.68

    Begriff der Gewissensentscheidung - Anspruch auf Anerkennung als

    Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118]).

    Denn seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wird nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege selbst schlechthin außerstande zu sein (Urteile vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13 = NJW 1963, 1994 = NZWehrr. 1964, 132] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -, a.a.O.).

    Schließt jedoch der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen, etwa Kriege gegen bestimmte Gegner oder aber Kriegshandlungen in bestimmten historischen Situationen, als mögliche Ursache seiner Gewissensnot aus, hält er in diesen Fällen sich einer Anwendung von Waffen für fähig, so ist auch seine Entscheidung nicht, wie dies das Grundgesetz verlangt, ihrem Inhalt nach in einem generellen, "absoluten" Sinne gegen den Waffendienst schlechthin, gegen das Töten eines anderen Menschen mit Waffen im Rahmen von Kriegshandlungen, gerichtet, sondern hat sie ebenfalls den Charakter einer situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (vgl. z.B. die Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118] und vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26 = DVBl. 1969, 748]).
  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 58.68

    Verweigerung des Kriegsdienstes auf Grund einer Gewissensentscheidung

    Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118]).

    Denn seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wird nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege selbst schlechthin außerstande zu sein (Urteile vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13 = NJW 1963, 1994 = NZWehrr. 1964, 132] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -, a.a.O.).

    Schließt jedoch der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen, etwa solche mit bestimmten Waffen oder gegen bestimmte Gegner, oder aber Kriegshandlungen in bestimmten historischen Situationen als mögliche Ursache seiner Gewissensnot aus, hält er in diesen Fällen sich einer Anwendung von Waffen für fähig, so ist auch seine Entscheidung nicht, wie dies das Grundgesetz verlangt, ihrem Inhalt nach in einem generellen, "absoluten" Sinne gegen den Waffendienst schlechthin, gegen das Töten eines anderen Menschen mit Waffen im Rahmen von Kriegshandlungen gerichtet, sondern hat sie ebenfalls den Charakter einer situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 75.67   

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https://dejure.org/1968,2593
BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 75.67 (https://dejure.org/1968,2593)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1968 - VIII C 75.67 (https://dejure.org/1968,2593)
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Papierfundstellen

  • DVBl 1970, 464
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67

    Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 75.67
    Da somit in schlüssiger Weise ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt wird (vgl. BVerwGE 28, 22), ergibt sich die Zulässigkeit der Revision aus § 34 Abs. 2 Satz 1 (erste Alternative) des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391).
  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 15.67

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung von gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 75.67
    Daß in besonders gelagerten Fällen das Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz auch ohne eine Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers das Vorliegen einer Gewissensentscheidung aus tatsächlichen Gründen verneinen kann, hat das erkennende Gericht bereits entschieden (Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 -, NJW 1968, 1646 - BWV 1968, 234 = NZWehrr. 1968, 230).
  • BVerwG, 18.11.1955 - II C 180.54

    Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - Versäumnis der rechtzeitigen

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 75.67
    In der Ablehnung der von der Beklagten beantragten Beweisaufnahme mit der Begründung, daß das Gegenteil der von der Beklagten behaupteten Tatsache bereits bewiesen sei und durch die beantragte Beweisaufnahme nicht mehr würde widerlegt werden können, lag eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (BVerwGE 2, 329; Baumbach, ZPO, 28. Aufl., § 286 Anm. 3; Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 86 Anm. I 4 d Rdz. 19).
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 39.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 75.67
    Zur Klärung der Frage, ob der Wehrpflichtige, der den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. das Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 -) wegen der Schwierigkeiten, die sich einer Aufklärung seelischer Vorgänge durch mittelbare Beweismittel aus der Natur der Sache entgegenstellen, die persönliche Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers das in erster Linie geeignete Beweismittel.
  • BVerwG, 01.07.1983 - 2 B 184.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

    Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde mit der insoweit vorgebrachten Rüge der vorweggenommenen Beweiswürdigung, mit der sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend gemacht wird (vgl. BVerwGE 2, 329 [331]; Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 75.67 - [DVBl. 1970, 464, 465] und vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 53.76 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 112]), schon deshalb scheitern muß, weil die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und dadurch die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. VwGO) verletzt hat (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 171)].
  • BVerwG, 30.11.1978 - 7 B 93.76

    Voraussetzungen einer Überleitung in den Status eines Universitätsprofessors auf

    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 329 [330]; BVerwG, Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG 6 C 37.61 - [VerwRspr 16 S. 764 = DÖV 1964, 561]; Urteil vom 13. Mai 1964 - BVerwG 5 C 211.62 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = DVBl. 1965, 88]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 75.67 - [DVBl. 1970, 464]) ausgeführten Grundsätzen ist ein Gericht gehindert, die Verwertung weiterer Beweismittel für eine entscheidungserhebliche, nicht genügend geklärte Tatsache deshalb abzulehnen, weil das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme nach Lage der Dinge die Überzeugung des Gerichts nicht ändern könne; es stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, wenn das Gericht ein Beweismittel nicht mehr erhebt, obwohl die Beweisfrage rechtserheblich und das Beweismittel nicht gänzlich ungeeignet ist.
  • BVerwG, 10.09.1987 - 9 B 36.87

    Beurteilung eines Zeugen als untaugliches Beweismittel - Bekundungen aus dem

    Hiernach darf die Vernehmung eines Zeugen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt oder es halte den Sachverhalt bereits für geklärt (vgl. Urteile vom 13. Mai 1964 - BVerwG 5 C 211.62 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 33, vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 75.67 - DVBl. 1970, 464 und vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2).
  • BVerwG, 25.04.1994 - 4 B 80.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfahrensfehler durch das

    Zwar darf der Tatrichter die Vernehmung von Zeugen nicht ohne weiteres mit der Begründung ablehnen, er sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt oder er halte den Sachverhalt bereits für geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 75.67 - DVBl 1970, 464 und vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 68.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 117).
  • BFH, 11.01.1977 - VII R 4/74

    Pflichtgemäßes Ermessen des Finanzgerichts - Beschaffenheit einer Warenprobe -

    Die Tatsacheninstanz kann also den Antrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen, das Gegenteil der vom Zeugen zu bekundenden Tatsache sei bereits erwiesen; denn darin läge eine unzulässige vorweggenommene Würdigung eines nichterhobenen Beweises (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Juni 1956 III ZR 238/54, Neue Juristische Wochenschrift 1956 S 1480 - NJW 1956, 1480 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 31. Oktober 1968 VIII C 75.67, Deutsches Verwaltungsblatt 1970 S 464 - DVBl 1970, 464 -).
  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 118.67

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung der gerichtlichen

    Auf die grundsätzliche Notwendigkeit, solche Beweise zu erheben, gegebenenfalls auch ohne ausdrücklichen Antrag, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder hingewiesen worden (vgl. zuletzt Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 75.67 - [BWV 1969, 189 = NZWehrr 1969, 231]; ferner BVerwGE 30, 358 [362]).
  • BVerwG, 08.06.1988 - 1 B 51.88

    Beanstandung der Nichtdurchführung einer in einer mündlichen Verhandlung

    Demgegenüber darf die Vernehmung von Zeugen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt (Urteil vom 13. Mai 1964 - BVerwG 5 C 211.62 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 33; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 75.67 - DVBl. 1970, 464 ) oder es halte den Sachverhalt bereits für geklärt (Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 68.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 117).
  • BVerwG, 17.03.1978 - 5 CB 30.76

    Streit um die Entschädigung eines Pächters für die durch eine Flurbereinigung

    Die Formulierung des Flurbereinigungsgerichts, die unter Beweis gestellte Behauptung sei durch die gemeindeamtliche Bestätigung "widerlegt", ist im Hinblick auf das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Verbot einer vorweggenommenen Beweis Würdigung (vgl. Urteile vom 8. November 1971 - BVerwG 3 C 118.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 93]; vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 75.67 - [DVBl. 1970, 464] und vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 5 CB 13.74 -) zwar im Ausdruck verfehlt.
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